Elektronische Akte

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 ->(Bundesgesetzblatt I S. 2208) bestimmt, dass die Verfahrensakten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften spätestens ab dem 1. Januar 2026 flächendeckend elektronisch zu führen sind. Für Mecklenburg-Vorpommern ist die elektronische Aktenführung in der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVO) vom 4. August 2018 geregelt. Zusätzlich ist die dazugehörige Verwaltungsvorschrift zu § 1 der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVV M-V) zu beachten. Die Einführung der elektronischen Akte erfolgt schrittweise. Bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern werden alle ab dem 4. März 2024 neu eingehenden Verfahren elektronisch geführt.

In elektronisch geführten Verfahren werden gemäß der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVO M-V) vom 4. August 2018 in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen ersetzend gescannt und nach dem Ablauf von sechs Monaten nach der Übertragung vernichtet, soweit sie nicht rückgabepflichtig sind.