Pressemitteilung 2/2024 Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entscheidet über die Vorlage von Unterlagen der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV an den Rechtsausschuss des Landtages (Az.: 2 M 440/23 OVG)

Nr.2/2024  | 07.03.2024  | OVG M-V  | Oberverwaltungsgericht M-V

                                          Greifswald, den 7. März 2024

 

Pressemitteilung 2/2024

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entscheidet über die Vorlage von Unterlagen der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV an den Rechtsausschuss des Landtages


Die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV (Stiftung) hatte bei dem Verwaltungsgericht Schwerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt, mit dem Ziel, dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern zu untersagen, die Jahresabrechnung der Stiftung für das Jahr 2022 dem Rechtsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen. Außerdem wollte die Stiftung erreichen, dass dem Rechtsausschuss untersagt wird, die Jahresabrechnung weiterhin anzufordern und insbesondere zum Gegenstand von öffentlichen Erörterungen zu machen. Dieses Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 4. März 2024 (– 2 M 440/23 OVG –) die Beschwerde der Stiftung gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Stiftung teilweise nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde eingehalten habe. Insbesondere hat der Senat aber darauf abgestellt, dass Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wonach die Landesregierung den vom Landtag eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen Akten vorzulegen hat, nicht nur von der Landesregierung selbst geschaffene, sondern auch von Privaten stammende Aktenbestandteile erfasst. Daraus folgt, dass auch die von der Stiftung bei dem Ministerium eingereichte Jahresabrechnung für das Jahr 2022 Gegenstand eines Aktenvorlageverlangens eines Ausschusses des Landtages sein kann.


Im Auftrag

David Gesche
Pressesprecher