Verfahrensablauf
Das Verwaltungsgerichtsverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Bürgers durch die Erhebung einer Klage eingeleitet. An die Formalien der Klageschrift bestehen gewisse Mindestanforderungen.
Klageschrift
Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides dem Gericht vorliegen. Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Kopie beigefügt werden.
Neben der schriftlichen Klageerhebung besteht auch die Möglichkeit, die Klage innerhalb der Klagefrist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Vor dem Verwaltungsgericht besteht – anders als vor dem Oberverwaltungsgericht – kein Anwaltszwang. Mit der Wahrnehmung der Rechte kann aber auch ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand beauftragt werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei es allerdings auf das Vorbringen der Beteiligten (und die Behördenakten) zurückgreift. Das Verwaltungsgericht ist weder an das Vorbringen noch an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden.
Ergibt sich bei der Vorbereitung, dass der Streit die rechtlichen Interessen eines Dritten berührt oder die zu treffende Entscheidung zwangsläufig auch in seine Rechte eingreift, so kann das Gericht den Dritten durch Beschluss beiladen. Insbesondere im Baurecht oder im Vermögensrecht kann die Beiladung eines Drittbetroffenen erforderlich sein, z.B. des Bauherrn, wenn der Nachbar eine Baugenehmigung anficht.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung, hiervon kann unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden.
Mündliche Verhandlung
Das Gericht lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung schriftlich. Die mündliche Verhandlung wird von dem Vorsitzenden der Kammer des Gerichtes eröffnet und geleitet. Nach dem Aufruf der Sache wird der wesentliche Inhalt der Akten durch das Gericht vorgetragen. Sodann wird die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Dabei wird das Gericht häufig auch seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitteilen. Es wird in geeigneten Fällen versuchen, zwischen den Beteiligten eine gütliche Einigung zu vermitteln.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Hat das Gericht seine Beratung abgeschlossen, wird das Urteil verkündet oder den Beteiligten schriftlich zugestellt. Im Falle der Verkündung am Schluss der mündlichen Verhandlung wird das mit Entscheidungsgründen versehene vollständige Urteil den Verfahrensbeteiligten später zugestellt.
Über Klagen, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und bei denen der Sachverhalt geklärt ist, können die Verwaltungsgerichte ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch einen sogenannten Gerichtsbescheid entscheiden. Darüber hinaus können sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die gesamte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter einverstanden erklären.
Vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ist regelmäßig die Durchführung eines Widerspruchverfahrens erforderlich.
Widerspruchsverfahren
Vor der Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bedarf es im allgemeinen der Durchführung eines sogenannten Widerspruchsverfahrens, in dem die Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung geprüft wird.
Der ablehnende Bescheid, den der Bürger erhält, enthält eine Rechtsmittelbelehrung. In der Regel ist bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe an den betreffenden Bürger Widerspruch einzulegen.
Die zuständige Widerspruchsbehörde erlässt einen Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung, die darüber aufklärt, dass nun das Verwaltungsgericht angerufen werden kann (wenn und soweit die Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Bürgers zurückweist).
Ein Widerspruchsverfahren ist in bestimmten Fällen entbehrlich, so wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde – etwa einem Ministerium – erlassen worden ist.
In Eilfällen kann vor den Verwaltungsgerichten der Erlass einer Einstweiligen Verfügung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs beantragt werden.
Rechtsschutz in Eilfällen
Droht die Durchführung einer belastenden Entscheidung (zum Beispiel Untersagung einer Gewerbetätigkeit, baurechtliche Beseitigungsverfügung) oder bedarf es eines schnellen behördlichen Handelns (zum Beispiel Abschiebungsschutz in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, Zulassung zum Hochschulstudium) kann der Bürger beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen, soweit die Behörde auf der Vollziehung ihrer Entscheidung besteht bzw. ein behördliches Handeln ablehnt. Dies geschieht wie bei der Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts. Hierüber trifft das Verwaltungsgericht aufgrund einer summarischen Prüfung kurzfristig durch Beschluss eine vorläufige Entscheidung. Der Beschluss ergeht in aller Regel im schriftlichen Verfahren durch die Berufsrichter.