Elektronischer Rechtsverkehr
Der elektronische Rechtsverkehr ist für alle Verfahrensarten bei dem Arbeitsgericht Rostock eröffnet.
Anträge und Schriftsätze in Rechtssachen können dem Arbeitsgericht Rostock auf dem üblichen postalischen Postweg, mittels Telefax oder dem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg zugesendet werden.
Eine elektronische Kommunikation über die auf den Internetseiten des Arbeitsgerichts Rostock angegebenen E-Mail-Adressen steht nur für solche Angelegenheiten zur Verfügung, die die Verwaltung des Gerichts betreffen.
Die ab dem 1. Januar 2018 geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen können Sie den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 46c ArbGG, den §§ 130a ZPO, 174 ZPO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. 2017, Teil I, S. 3803) entnehmen.
Umfangreiche weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere zu gesetzlichen Grundlagen, zugelassenen elektronischen Übermittlungswegen, technischen Anforderungen und Nutzungsanforderungen erhalten Sie hier:
Mahnverfahren (gilt nur bei Einreichung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Nutzungspflichtige gemäß § 46g Abs. 1 ArbGG)
Der vorgegebene und mittels Schreibprogramm auszufüllende Mahnantrag liegt noch nicht als maschinell bearbeitbares Formular vor. Es wird empfohlen, den amtlichen Vordruck aus dem Schreibprogramm oder nach dem Einscannen als elektronisches Dokument gemäß § 46c Abs. 2 ArbGG zu übermitteln.