Verfahrensablauf

Berufung

Wann kann Berufung eingelegt werden?

Gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist die Berufung statthaft, wenn

  • wenn sie im Urteil zugelassen worden ist
  • wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt
  • in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
  • oder wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts.

 

Wer kann Berufung einlegen?

Die Berufung darf nur eingelegt werden von

  • von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder
  • einer Vertreterin/einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes

Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer Vertreterin/einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen.

 

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt 1 Monat und die für die Begründung der Berufung 2 Monate jeweils ab Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

 

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten des Berufungsverfahrens - Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten - trägt die unterlegene Partei. Im Gegensatz zum Verfahren beim Arbeitsgericht muss die unterlegene Partei die eigenen Kosten und die Kosten der Gegenseite tragen.

Beschwerde im Beschlussverfahren

Wann kann Beschwerde eingelegt werden?

Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse im Beschlussverfahren der Arbeitsgerichte kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts.

 

Wer kann Beschwerde einlegen?

Die Beschwerde darf nur eingelegt werden von

  • von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder
  • einer Vertreterin/einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes

Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Beteiligten, die Rechtsmittel einlegen, von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer Vertreterin/einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen.

 

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt 1 Monat und die für die Begründung der Beschwerde 2 Monate, jeweils ab Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts.

Ausnahme: Beschlüsse gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle). In diesen Verfahren ist die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen einzulegen und zu begründen.

Beschwerden gegen sonstige Beschlüsse des Arbeitsgerichts

Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlüsse der Arbeitsgerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind mit der Beschwerde anfechtbar.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts.