Streitwertkatalog
Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Hierzu gehören auch die außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind jedoch nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 2 FGO).
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem sog. Streitwert. Das ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzten Steuer und der vom Kläger für zutreffend gehaltenen Steuer.
Der Streitwert wird jedoch gemäß § 52 Abs. 4 GKG mit mindestens 1.500 € angesetzt, auch wenn das tatsächliche wirtschaftliche Interesse geringer ist.
Der Streitwertkatalog enthält eine Zusammenstellung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung. Er versteht sich vor dem Hintergrund der seit dem 1. Januar 2002 ausgeschlossenen Streitwertbeschwerde an den Bundesfinanzhof als Beitrag zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung und folgt mit dieser Intention den bereits für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit vorliegenden Streitwertkatalogen.
Bitte beachten Sie: Der Streitwertkatalog erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Verbindlichkeit. Mit den im Streitwertkatalog angegebenen Werten werden – soweit diese nicht auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen – lediglich Empfehlungen ausgesprochen. Die verbindliche Festsetzung des im Einzelfall zutreffenden Streitwertes obliegt allein dem zuständigen Gericht.