Elektronischer Rechtsverkehr

Der elektronische Rechtsverkehr ist für alle Verfahrensarten bei dem Sozialgericht Neubrandenburg eröffnet.

Anträge und Schriftsätze in Rechtssachen können dem Sozialgericht Neubrandenburg auf dem üblichen postalischen Postweg, mittels Telefax oder dem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg zugesendet werden. 

Eine elektronische Kommunikation über die auf den Internetseiten des Sozialgericht Neubrandenburg angegebenen E-Mail-Adressen steht nur für solche Angelegenheiten zur Verfügung, die die Verwaltung des Gerichts betreffen. 

Umfangreiche weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere zu gesetzlichen Grundlagen, zugelassenen elektronischen Übermittlungswegen, technischen Anforderungen und Nutzungsanforderungen erhalten Sie hier: 

Elektronischer Rechtsverkehr

 

 

Elektronische Akte

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05. Juli 2017 ->(Bundesgesetzblatt I S. 2208) bestimmt, dass die Verfahrensakten bei den
Gerichten und Staatsanwaltschaften spätestens ab dem 01. Januar 2026 flächendeckend elektronisch zu führen sind. Für Mecklenburg-Vorpommern ist die elektronische Aktenführung in der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVO) vom 04. August 2018 geregelt. Zusätzlich ist die dazugehörige Verwaltungsvorschrift zu § 1 der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVV M-V) zu beachten. Die Einführung der elektronischen Akte erfolgt schrittweise. Bei dem Sozialgericht Neubrandenburg werden alle ab dem 04. März 2024 neu eingehenden Verfahren elektronisch geführt.

In elektronisch geführten Verfahren werden gemäß der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVO M-V) vom 04. August 2018 in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen ersetzend gescannt und nach dem Ablauf von sechs Monaten nach der Übertragung vernichtet, soweit sie nicht rückgabepflichtig sind.