Elektronische Akte

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 ->(Bundesgesetzblatt I S. 2208) bestimmt, dass die Verfahrensakten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften spätestens ab dem 1. Januar 2026 flächendeckend elektronisch zu führen sind. Für Mecklenburg-Vorpommern ist die elektronische Aktenführung in der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVO) vom 4. August 2018 geregelt. Zusätzlich ist die dazugehörige Verwaltungsvorschrift zu § 1 der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVV M-V) zu beachten. Die Einführung der elektronischen Akte erfolgt schrittweise. Bei dem Sozialgericht Stralsund werden alle ab dem 18. März 2024 neu eingehenden Verfahren elektronisch geführt.

In elektronisch geführten Verfahren werden gemäß der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten ->(EAktVO M-V) vom 4. August 2018 in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen ersetzend gescannt und nach dem Ablauf von sechs Monaten nach der Übertragung vernichtet, soweit sie nicht rückgabepflichtig sind.