Erneuter Eilantrag des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr gegen Tätigkeitsverbot nunmehr erfolglos

Nr.1/23  | 05.01.2023  | VG SN  | Verwaltungsgericht Schwerin

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom 4. Januar 2023 (Az.: 7 B 1830/22 SN) einen weiteren Eilantrag des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Lützow abgelehnt. Damit darf dieser seine Dienstgeschäfte vorläufig nicht mehr weiterführen.

Der Antragsteller wehrte sich mit dem Verfahren gegen ein nunmehr vom Amtsvorsteher des Amtes Lützow-Lübstorf mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 ihm gegenüber ausgesprochenes Verbot, seine Dienstgeschäfte als Wehrführer zu führen. Der Amtsvorsteher hatte zur Begründung seiner Zuständigkeit auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin (vgl. B. v. 7. Dezember 2022 – 7 B 1561/22 SN) sowie zur weiteren Begründung auf den Beschluss der Gemeindevertretung Lützow vom 17. Oktober 2022 Bezug genommen, mit welchem die Gemeindevertretung dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte, das Betreten der Feuerwehrgerätehäuser, das Führen der Einsatzfahrzeuge, das Tragen von Dienstkleidung und -ausrüstung sowie den Aufenthalt in dienstlichen Räumen verbieten lassen wollte, weil es zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Freiwillige Feuerwehr zwischen dem Antragsteller und der Gemeindevertretung sowie dem Bürgermeister gekommen sei, die zur Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, zu Rufschädigungen und zur Gefährdung des Brandschutzes geführt hätten.

Nach Auffassung des Gerichts stellt sich die Verfügung des Amtsvorstehers bei summarischer Prüfung sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig dar, weshalb der Widerspruch des Wehrführers wohl erfolglos bleiben wird. Daher bleibt die Verfügung einstweilen wirksam.

Insbesondere durfte das vorläufige Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte ergehen, weil zwingende dienstliche Gründe hierfür zutreffend angenommen wurden. Hierbei geht es nämlich nicht nur um die — wohl unbeeinträchtigte — Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr bei Einsätzen zur Brandbekämpfung oder Hilfseinsätzen nach Unfällen. Der Gemeindewehrführer als Ehrenbeamter und Leitungsfunktionen wahrnehmender Mitarbeiter der Gemeinde, dem auch die organisatorische Mitgestaltung des gemeindlichen Brandschutzwesens und die eigenständige Bewirtschaftung gemeindlicher Haushaltsmittel überantwortet ist, muss unabhängig von der Einsatztätigkeit der Feuerwehr auch den Anforderungen an eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Gemeinde als Dienstherrin und deren Leitungsorganen genügen. Dass die Grundlage für eine solche vertrauensvolle Zusammenarbeit in jüngerer Zeit auf auch dem Wehrführer zuzurechnende Art in schwerwiegender Weise erschüttert wurde und der Verdacht z. T. schwerwiegenden Fehlverhaltens im Raum steht, stellt objektiv einen Grund für die erfolgte Anordnung eines „Zwangsurlaubs“ ihm gegenüber dar. Dieser ist gesetzlich auf höchstens drei Monate befristet.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, gegen ihn kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Im Auftrag

gez. Voetlause

Stellv. Pressesprecher des Verwaltungsgerichts