Elektronischer Rechtsverkehr
Der elektronische Rechtsverkehr ist für alle Verfahrensarten einschließlich der Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen bei dem Oberlandesgericht Rostock eröffnet.
Anträge und Schriftsätze in Rechtssachen können dem Oberlandesgericht Rostock auf dem üblichen postalischen Postweg, mittels Telefax oder dem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg zugesendet werden.
Eine elektronische Kommunikation über die auf den Internetseiten des Oberlandesgerichts Rostock angegebenen E-Mail-Adressen steht nur für solche Angelegenheiten zur Verfügung, die die Verwaltung des Gerichts betreffen.
Die ab dem 1. Januar 2018 geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen können Sie den §§ 130a, 753 ZPO, § 14 Abs. 2 FamFG, § 32a StPO, § 110c OwiG und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - (ERVV)
vom 24. November 2017 (BGBl. 2017, Teil I, S. 3803) entnehmen.
Umfangreiche weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere zu gesetzlichen Grundlagen, zugelassenen elektronischen Übermittlungswegen, technischen Anforderungen und Nutzungsanforderungen erhalten Sie hier:
Ergänzender Hinweis zum automatisierten Grundbuchabrufverfahrens (AAV):
Bei den Angelegenheiten des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens (AAV) handelt es sich um Justizverwaltungssachen, sodass eine Einreichung im elektronischen Rechtsverkehr nicht möglich ist. Zudem ist der Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren von einer elektronischen Kommunikation per E-Mail ausgenommen. Dieser hat zwingend schriftlich unter Verwendung des betreffenden Antragsformulars nebst dessen Anlagen 1 und 2 zu erfolgen.
Weitere Informationen zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren (AAV) nebst Formularen finden Sie hier: