Kosten

Rechtsschutz in sozialen Angelegenheiten wird vom Gesetzgeber als wichtiger Bestandteil des verfassungsrechtlich   abgesicherten Sozialstaatsprinzips angesehen. Deshalb werden in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich weder Gerichtsgebühren noch Auslagen erhoben, d.h. insbesondere die Kosten für medizinische Sachverständige fallen nicht dem Kläger zur Last. Auch Kosten der beklagten Behörde sind regelmäßig nicht vom klagenden Bürger zu tragen.

Lediglich die eigenen außergerichtlichen Kosten (einschließlich eines etwaigen Anwaltes) werden nur dann erstattet, wenn der Rechtsstreit gewonnen wird bzw. wenn das Gericht sie der beklagten Behörde aus anderen Gründen auferlegt (z.B. weil eine Verwaltungsentscheidung in der Sache zwar richtig war, aber so unklar begründet, dass der Bürger sich hiergegen zu Recht gewendet hat).

Diese Kostenfreiheit gilt allerdings nur in Verfahren, in denen Privatpersonen eine Sozialleistung begehren, sich    gegen deren Entzug wehren oder ähnliches. Klagen von Arbeitgebern, Ärzten in Vertragsarztangelegenheiten und ähnliche Verfahren, in denen eine soziale Schutzbedürftigkeit des Betroffenen nicht anzunehmen ist, unterliegen kostenrechtlich seit 2002 den gleichen Kriterien wie Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, d.h. es werden Gerichtsgebühren und Auslagen erhoben.

Generell ist in allen sozialgerichtlichen Verfahren bei entsprechender Bedürftigkeit die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich.

Wichtig: Als Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenfreiheit muss derjenige mit der Auferlegung von Gerichtskosten rechnen, der die Vertagung einer mündlichen Verhandlung verursacht (z.B. weil er wichtige Unterlagen nicht vorab überreicht, sondern erst in der mündlichen Verhandlung), sowie derjenige, der einen Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm in einem Verhandlungstermin die Aussichtslosigkeit seines Begehrens vom Gericht erläutert wird.