Zuständigkeit und Verfahren

In welchen Fällen das Landesverfassungsgericht entscheidet, ist im Grundsatz in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Landesverfassungsgerichtsgesetz abschließend bestimmt. 

Dabei geht es um Fragen der Anwendung und Auslegung der Verfassung. Dagegen werden Fragen des „einfachen" Rechts - also die Anwendung und Auslegung der Gesetze und Verordnungen - grundsätzlich nicht vor dem Landesverfassungsgericht, sondern von den jeweiligen Fachgerichten geklärt. 

Das Landesverfassungsgericht ist daher keine zusätzliche Instanz, die die Arbeit der Gerichte und Behörden in jeder Hinsicht überprüft. Es wacht einzig über die Einhaltung der Verfassung.

Das Landesverfassungsgericht entscheidet:

  1. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, (Verfassungsstreitigkeiten),
  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (abstrakte Normenkontrolle),
  3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (konkrete Normenkontrolle),
  4. über die Verfassungsmäßigkeit des Auftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts (Prüfung eines Untersuchungsauftrages),
  5. über die Anfechtung einer Entscheidung des Landtages in Wahlprüfungsangelegenheiten nach Artikel 21 Abs. 1 der Verfassung (Wahlprüfungsangelegenheiten),
  6. über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens,
  7. aus Anlass von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden,
  8. über Verfassungsbeschwerden, die jeder mit der Behauptung erheben kann, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Verfassungsbeschwerde gegen Landesgesetze),
  9. über Verfassungsbeschwerden, die mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in den Artikeln 6 bis 10 der Verfassung gewährten Grundrechte verletzt zu sein, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben ist (Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung von Landesgrundrechten),
  10. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden, Landkreisen und Landschaftsverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 72 bis 75 der Verfassung durch ein Landesgesetz (Kommunalverfassungsbeschwerde),
  11. in den übrigen ihm durch die Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.