Pressemitteilung über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Grevesmühlen gegen die Regelungen zum finanziellen Ausgleich für die Abschaffung der Straßenbaubeiträge in § 8a Abs. 2 bis 7 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) - LVerfG 9/19 -

Nr.1/2021  | 21.04.2021  | LVerfG  | Landesverfassungsgericht

LVerfG 9/19                                                                   Greifswald, den 21.04.2021

 

 Pressemitteilung

 

Das Landesverfassungsgericht verhandelt am

 

Donnerstag, den 29. April 2021 um 11:00 Uhr

im Saal I (Raum 116) des Gerichtsgebäudes (Domstraße 7 in Greifswald)

 

mündlich über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Grevesmühlen gegen die Regelungen zum finanziellen Ausgleich für die Abschaffung der Straßenbaubeiträge in § 8a Abs. 2 bis 7 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V).

Mit Gesetz vom 24. Juni 2019 hat der Landesgesetzgeber die Straßenbaubeiträge abgeschafft, die bisher für Straßenbaumaßnahmen durch die Gemeinden von den Anliegern zu erheben waren. In demselben Gesetz wurde bestimmt, dass das Land M-V die weggefallenen Einnahmen für Baumaßnahmen, die in den Jahren 2018 und 2019 begonnen haben, in der Höhe ersetzt, in der die jeweilige Gemeinde aufgrund ihrer Satzung Straßenbaubeiträge gegenüber den Anliegern hätte festsetzen können (§ 8a Abs. 2 und 3 KAG M-V). Mit der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes vom 9. April 2020 hat der Gesetzgeber § 8a Abs. 4 bis 7 KAG M-V eingefügt und darin die Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für Baumaßnahmen ab dem 1. Januar 2020 geregelt. Danach erfolgt ab dem Jahr 2020 jährlich eine pauschale Mittelzuweisung an die Gemeinden. Der insgesamt an die Gemeinden zu verteilende Betrag beläuft sich bis 2024 auf jährlich 25 Mio. EUR und ab 2025 auf jährlich 30 Mio. EUR. Der Gesamtbetrag wird auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der von ihnen zu unterhaltenden Straßen und Wege (Straßenlänge, Art der Straße) verteilt. Die Jahrespauschale zahlt das Land den Gemeinden jeweils zum 30. Juni eines Jahres aus und kann über mehrere Haushaltsjahre angespart werden.

Die Stadt Grevesmühlen macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde in erster Linie eine Verletzung des Konnexitätsprinzips nach Art. 72 Abs. 3 Landesverfassung M-V (LV) geltend. Danach können die Gemeinden und Kreise durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zur einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Anforderungen habe der Gesetzgeber hier nicht eingehalten. Für die Jahre 2018 und 2019 sei zusätzlich entstehender Aufwand nicht kompensiert worden. Für die Jahre ab 2020 fehle es an einer gleichzeitigen Bestimmung über die Kostendeckung. Ferner seien die ab 2020 geltenden Pauschalbeiträge zu gering, weil sie nicht auf einer Prognose über die Kosten des künftigen Ausbaubedarfs beruhten. Außerdem seien die vorhandenen unterschiedlichen Straßentypen, Straßenzustände und Ausbaugrade in den einzelnen Gemeinden durch die pauschale Verteilung nach Straßenkilometern nicht berücksichtigt worden. Damit entspreche die geschaffene Kompensation nicht dem erforderlichen "entsprechenden" Ausgleich für den Wegfall der Straßenbaubeiträge. Im Übrigen sei die Höhe der Gesamtpauschale von 25 bzw. 30 Mio. EUR pro Jahr schon deshalb nicht ausreichend, weil damit nicht einmal die Beträge erreicht würden, die von allen Gemeinden zusammen für die Jahre 2018 und 2019 gemeldet worden seien.

Die Landesregierung und der Landtag halten die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Sie verweisen darauf, dass die Abschaffung der Straßenbaubeiträge und die Kompensationsregelung ab 2020 zwar in zwei Schritten erfolgt sei, aber wegen der im ersten Gesetzgebungsverfahren angekündigten, zeitlich engen Schaffung der Folgeregelung als gesetzgeberische Einheit zu betrachten sei. Auch die Ausgestaltung der pauschalen Mittelzuweisungen ab 2020 sei verfassungsgemäß. Die Prognose zur Höhe der Gesamtpauschale gehe maßgeblich auf zwei Abfragen bei den Gemeinden zurück und übersteige den durchschnittlichen Gesamtbetrag an Straßenbaubeiträgen in den Jahren 2015 bis 2019. Der Gesetzgeber sei damit über die zu erwartenden Beitragsausfälle hinausgegangen. Durch die jährlichen, ansparfähigen Zahlungen erhielten die Gemeinden auch einen Planungsvorteil. Die Methode zur Verteilung des Gesamtbetrages an die Gemeinden sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landesverfassungsgericht wird im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin für die beiden Zeitabschnitte jeweils eine nicht ausgeglichene, aber kompensationsbedürftige finanzielle Mehrbelastung dargelegt hat und damit beschwerdebefugt ist. Ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, wird sich das Landesverfassungsgericht damit befassen müssen, ob der Gesetzgeber die Kompensationsregelungen im Sinne der Verfassung gleichzeitig mit der Abschaffung der Straßenbaubeiträge bestimmt hat und ob er den Mehrbelastungsausgleich im Rahmen seines ihm zustehenden Gestaltungsspielraums getroffen hat.

Eine Entscheidung wird erst in einem gesonderten Verkündungstermin, der nicht mehr als drei Monate nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung liegen darf, bekanntgegeben.

 

Im Auftrag

gez. Hanenkamp

Pressesprecher des Landesverfassungsgerichts

 

 

Hinweis:

Der Verkündungstermin wird zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls mitgeteilt.

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