Kommunale Verfassungsbeschwerden wegen geltend gemachter Verletzung des Konnexitätsprinzips

Nr.6/2023  | 23.11.2023  | LVerfG  | Landesverfassungsgericht

Pressemitteilung 6/2023

 LVerfG 5/22                                                                   Greifswald, den 23.11.2023

 Kommunale Verfassungsbeschwerden wegen geltend gemachter

Verletzung des Konnexitätsprinzips

 

Das Landesverfassungsgericht wird am

Donnerstag, den 30. November 2023, um 10.30 Uhr
im Saal I (Raum 116) des Gerichtsgebäudes (Domstraße 7 in Greifswald)

das Urteil über zwei kommunale Verfassungsbeschwerden der Landeshauptstadt Schwerin und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aus Anlass des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) verkünden.

Die Beschwerdeführerinnen sind kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (des Bundes) vom 08.06.2021 sind zahlreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt.

Mit ihren kommunalen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung des Konnexitätsprinzips nach Art. 72 Abs. 3 Landesverfassung M-V geltend. Sie vertreten die Ansicht, eine das Konnexitätsprinzip auslösende landesgesetzliche Aufgabenübertragung liege auch dann vor, wenn eine bestehende bundesgesetzlich normierte Aufgabe durch Bundesrecht erweitert werde und diese Aufgabe den Kommunen bereits zuvor durch Landesrecht übertragen worden sei und der Landesgesetzgeber untätig bleibe.

Das Gericht hat über die Verfassungsbeschwerden am 31. August 2023 mündlich verhandelt. In dem Verkündungstermin, der öffentlich ist, werden auch die wesentlichen Entscheidungsgründe mitgeteilt.

 

Im Auftrag

 

Dorothea ter Veen
Pressesprecherin des Landesverfassungsgerichts