Eilantrag der FDP-Landtagsfraktion gegen mögliche Zustimmung der Landesregierung zur Reform der Schuldenbremse erfolglos
Pressemitteilung 1/2025
LVerfG 5/25 e.A. Greifswald, den 21.03.2025
Eilantrag der FDP-Landtagsfraktion gegen mögliche Zustimmung der Landesregierung zur Reform der Schuldenbremse erfolglos
Die Fraktion der Freien Demokratischen Partei im Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat am 19. März 2025 ein Organstreitverfahren gegen die Landesregierung eingeleitet und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Sie ist der Auffassung, die drohende Zustimmung der Landesregierung im Bundesrat zur geplanten Grundgesetzänderung in Art. 109 Abs. 3 GG (sog. Schuldenbremse) am kommenden Freitag, den 21. März 2025, werde das Recht des Landtags auf Mitwirkung bei der Änderung der Landesverfassung verletzen und gegen die Verpflichtung der Landesregierung zur Verfassungsorgantreue gegenüber dem Landtag verstoßen. Im Eilverfahren begehrt die Antragstellerin, der Landesregierung zu untersagen, im Bundesrat einer Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG zuzustimmen.
Mit Beschluss vom 20. März 2025 hat das Landesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen offensichtlicher Unbegründetheit verworfen.
Die von der Antragstellerin angestrebte Anordnung, mit der der Antragsgegnerin ein bestimmtes Abstimmungsverhalten im Bundesrat untersagt werden soll, kann durch eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts nicht erlangt werden. Die Landesregierung kann nicht durch Beschlüsse des Landtages in ihrem Stimmverhalten im Bundesrat gebunden werden. Allein die Landesregierung ist zur Entscheidung über das Verhalten der Landesvertreter im Bundesrat berufen. Zwar ist es den Landesparlamenten nicht verwehrt, eine Regierung wegen des Verhaltens im Bundesrat parlamentarisch zur Verantwortung zu ziehen. Dennoch kann der Landtag weder den Bundesratsmitgliedern Weisungen erteilen noch kann er die Landesregierung zur Erteilung solcher Weisungen verpflichten. Unterliegt die Landesregierung hinsichtlich ihres Abstimmungsverhaltens im Gesetzgebungsverfahren des Bundes keinen Weisungen oder Instruktionen durch das Landesparlament, ist auch das Landesverfassungsgericht nicht dazu befugt, die Mitglieder der Landesregierung im Bundesrat zu einer konkreten Stimmabgabe zu bestimmen.
Zudem war die Anordnung nicht zu erlassen, da die Abwägung der Folgen der drohenden Zustimmung der Landesregierung im Bundesrat ergeben hat, dass dadurch kein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden einträte oder vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumt werden könnten. Einen etwaigen Verstoß des Bundesgesetzgebers gegen seine Grenzen für die Intervention in den Verfassungsraum des Landes, könnte das Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitraum prüfen. Maßnahmen des Landes, bei denen es auf Auswirkung der Grundgesetzänderung in die Landesverfassung ankommt, z.B. ein Beschluss eines entsprechenden Haushaltsgesetzes, könnten in gesonderten Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht angegriffen werden.
gez. Köster-Flachsmeyer
Präsidentin des Landesverfassungsgerichts