Eilantrag gegen baurechtliche Nutzungsuntersagung ohne Erfolg
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 7. Juni 2024 (Az.: 2 B 1124/24 SN) einen Eilantrag gegen die teilweise Nutzungsuntersagung für ein Produktions- und Bürogebäude in Züsow im Landkreis Nordwestmecklenburg abgelehnt. Die Antragstellerin hatte sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsicht des Landkreises gewandt. Hintergrund hierfür waren die Errichtung des Obergeschosses teilweise entgegen den Bestimmungen der Baugenehmigung und fehlende Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz.
Die zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrem Beschluss, der den Beteiligten am Freitagnachmittag bekanntgegeben wurde, entschieden, dass die Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig ist und der Antragsgegner die sofortige Vollziehung anordnen durfte. Eine Nutzungsuntersagung könne auf die formelle Illegalität eines Bauvorhabens, d. h. dessen (teilweise) Errichtung ohne Baugenehmigung sowie darauf gestützt werden, dass auch keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit gegeben ist. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit könne wegen der nach wie vor fehlenden Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz nicht ausgegangen werden.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten in einem etwaigen Hauptsacheverfahren offen wären, ginge die Interessensabwägung hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Einhaltung der Vorschriften zur Standsicherheit und zum Brandschutz dienten dem Schutz besonders bedeutsamer Rechtsgüter.
Ferner wies das Gericht darauf hin, dass es dem Antragsgegner offenstehe, von einer Vollziehung der Nutzungsuntersagung abzusehen und die angekündigte Vorlage weiterer Nachweise abzuwarten. Der Antragsgegner habe zwar angekündigt, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung aufzuheben, wenn die Nachweise erbracht und positiv geprüft worden seien. Er habe hingegen nicht bis dahin auf die Vollziehung verzichtet.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Antragstellerin kann Beschwerde gegen den Beschluss bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
Im Auftrag
gez. Deba
Pressesprecher des Verwaltungsgerichts